Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 8 Tilgung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.03.2025 – 2 BvR 110/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Soldatin bzgl Disziplinarmaßnahmen wegen Verletzung der Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs 2 S 3 SG) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis nach Eintritt der Tilgungsreife der DisziplinarmaßnahmeZitiert von 2
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 15.24Sicherheitsrisiko aufgrund von Befehlsmissachtung im AuslandseinsatzZitiert von 2
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 2207/25
- BVerwG, 06.10.2021 – 2 WD 3/21Aberkennung des Dienstgrads wegen extrem langer unerlaubter Abwesenheit von BerufsförderungsmaßnahmeZitiert von 9
- BVerfG, 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66Ne bis in idem nicht im Verhältnis von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung zu Kriminalstrafen; Berücksichtigung einer disziplinaren Arreststrafe bei strafgerichtlicher VerurteilungZitiert von 9
- BVerwG, 22.05.2025 – 1 WB 19.24Hinausschieben der Einplanung für eine Offizieranwärtercrew wegen früheren Dienstvergehens; Ermessensentscheidung über Festsetzung eines BewährungszeitraumsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- BVerwG, 23.01.2025 – 2 WD 3/24Verfahrenseinstellung; Feststellung eines Dienstvergehens; Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung; GehorsamsverstoßZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-1 (1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-2 (2) Es sind zu tilgen
Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird die Soldatin oder der Soldat während der Tilgungsfrist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Tilgungsfrist von neuem. Für den Beginn der Tilgungsfrist gilt Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-3 (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-4 (4) Strafen sind zu tilgen
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Richterin oder den Richter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-5 (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Tilgungsfrist bis zum Ende der Vollstreckung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-6 (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge, nach einem Beförderungsverbot oder nach einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot oder die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe getilgt werden darf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-7 (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-8 (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigert werden. Die Soldatin oder der Soldat darf erklären, dass sie oder er nicht gemaßregelt worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/8#abs-9 (9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.